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in der Mönckebergstraße
Anstellung von Ärzten, auch von Fachärzten anderer Fachrichtungen ist seit dem 1.1.2007 möglich.
Anstellung von Ärzten, auch von Fachärzten anderer Fachrichtungen ist seit dem 1.1.2007 möglich. Obwohl die diesbezügliche Rechtsgrundlage, hier § 95 Abs.9 SGB V keine keine Regelung hinsichtlich der Höchstzahl der anzustellenden Ärzte enthält, wird der Bundesmantelvertrag (BMV) und der Ersatzkassenvertrag (EKV) aller Voraussicht nach die Zahl auf drei Vollzeitkräfte je Vertragsarzt begrenzen. Den Zulassungsausschüssen wird aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in Ausnahmefällen auch mehr als drei Anstellungen bei einem Arzt zu genehmigen. Der anstellende Arzt wird dann begründen müssen, wie die hohen Anforderungen der persönlichen Leistungserbringung durch Kontrollen sichergestellt werden kann. Damit nivelliert die gesetzliche Neuregelungen in § 95 Abs.9 SGB V das bislang den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) vorbehaltene Recht, Ärzte anzustellen, da dies nunmehr auch niedergelassenen Vertragsärzten in Einzel- oder Gemeinschaftspraxis ermöglicht worden ist.
Vertragsarztrechts- Änderungsgesetz (VÄndG)
Quelle: Ärztezeitung vom 9.3.2007
Andreas Stark
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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