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Pflegezuschlag für Kinderlose rechtmäßig

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes ist der höhere Beitrag Kinderloser zur Pflegeversicherung auch für ungewollt Kinderlose rechtmäßig. Seit Anfang 2005 bezahlen Kinderlose über 23 Jahren einen Beitrag von 1,97 Prozent ihres Einkommens zur Pflegeversicherung, gegenüber 1,7 Prozent bei Eltern. Ausgenommen sind unter 23-Jährige, vor 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld II. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der frühere Einheitsbeitrag Eltern verfassungswidrig benachteiligt hatte.

Das Bundessozialgericht wies die Klage eines Mannes zurück, dessen Frau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen konnte. Der Kläger wollte dies einer Elternschaft gleichgestellt sehen. Dagegen stellte das Bundessozialgesetz klar, dass es nur eine relative Besserstellung der Eltern verlangt habe. Die Gleichbehandlung von freiwilligen und unfreiwilligen Kinderlosen vor dem Gesetz ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, da auch Homosexuelle oder Menschen, die zwar den Willen, aber nicht den richtigen Partner für eine Familiengründung haben, auch zur Zahlung verpflichtet sind.

Redaktion e|pat|in©


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