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Die Fachärzte für Innere Medizin in der internistischen Praxis Mönkebergstraße

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Das rosa, blaue, gelbe und grüne Rezept


Es gibt in Deutschland vier verschiedene Rezepttypen, die durch unterschiedliche Farben gekennzeichnet sind. Die Farben machen auf den ersten Blick auf die spezielle Bedeutung des Formulars aufmerksam.

Für verschreibungspflichtige Medikamente stellt der Arzt dem gesetzlich Versicherten ein rosafarbenes (rotes) Rezept, das Kassenrezept aus. Es muss innerhalb von vier Wochen eingelöst werden.

Das blaue Rezept ist ein Privatrezept und kann bei der (privaten) Krankenversicherung zur Kostenerstattung eingereicht werden. Ein blaues Rezept bekommen auch gesetzlich Versicherte, wenn das verschreibungspflichtige Präparat nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört und sie es daher in vollem Umfang selbst bezahlen müssen. Das blaue Rezept ist drei Monate gültig.

Ein gelbes Rezept wird für Medikamente ausgestellt, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dazu gehören zum Beispiel starke Schmerzmittel. Das gelbe Rezept ist nur sieben Tage gültig und kann nur bei Apotheken eingelöst werden, die bei der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert sind. Das Rezeptformular besteht aus drei Seiten, eine für den Arzt, eine für den Apotheker und eine für die Krankenkasse.

Das Grüne Rezept wurde gemeinsam von der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV), dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV), dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) und dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) entwickelt. Seit 2004 zahlen die Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen und für Kinder bis einschließlich zwölf Jahren für rezeptfreie/nicht-verschreibungspflichtige Medikamente (auch OTC-Medikamente genannt: Over The Counter). Diese Entscheidung wurde vom Gesetzgeber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen. Gleichzeitig grenzt der Beschluss jedoch Arzneimittel aus, die sich bisher in der Therapie bewährt haben und die - auch nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung - weiterhin wichtiger Bestandteil der Therapie sein sollen. Auf dem Grünen Rezept können Ärzte diese Medikamente weiterhin empfehlen. Die Arzneimittel müssen allerdings vom Patienten komplett selbst bezahlt werden.

Die meisten Ärzte nutzen das Grüne Rezept bewusst als Merkhilfe oder Kaufempfehlung für den Patienten. Die Versicherten sehen an dem Grünen Rezept, dass die vom Arzt verordnete bewährte Therapie weiterhin besteht, auch wenn sie das empfohlene oder verordnete Medikament selbst zahlen müssen. Das Grüne Rezept dient dem Patienten zudem als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff, Darreichungsform, Packungsgröße etc. Das Grüne Rezept gibt dem Patienten Sicherheit bei der Selbstmedikation und räumt mit dem Missverständnis auf, ein Arzneimittel sei nicht so wichtig, wenn es nicht von der Krankenkasse erstattet wird. Oft ist sogar das Gegenteil der Fall: Medikamente sind deshalb nicht verschreibungspflichtig, weil sie meist unbedenklich sind, gut vertragen werden und kaum Nebenwirkungen aufweisen.

Ein weiterer Vorteil für den Versicherten: Er kann das Grüne Rezept bei der Einkommensteuererklärung nutzen, um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen.

Vorteilhaft auch für den Apotheker: er weiß durch das Grüne Rezept, welches Arzneimittel er konkret nach ärztlicher Auffassung an den Patienten abgeben soll.

Redaktion e|pat|in® / 27.02.2009


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